Verpackungsgesetz (VerpackG) Deutschland
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Im Sinne des VerpackG ist jeder Erstinverkehrbringer, der eine Verpackung mit Ware befüllt oder befüllen lässt und/oder diese in Verkehr bringt, verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung oder Wiederverwertung dieser Verpackung.
Hierzu gehören in der Regel Hersteller und Importeure.
Dazu gehört entsprechend § 15 auch eine B2B-Rücknahmepflicht für folgende nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
– Transportverpackungen (die NICHT an Endverbraucher abgegeben werden)
– Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischer Weise NICHT bei privaten Endverbrauchern anfallen
– Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist
– Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
– Mehrwegverpackungen
Achtung: Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt diese Rücknahmepflicht NICHT!
RÜCKNAHME UND VERWERTUNG
Abhängig von der Art und Weise der jeweiligen geschäftlichen Tätigkeit unserer Kunden, muss die Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen durch uns stets im Einzelfall geklärt werden.
Nur so können wir die ordnungsgemäße Entsorgung oder Wiederverwertung sicherstellen.
Wir regeln die Rücknahme, WENN eine Rücknahmepflicht durch uns zutrifft, entsprechend unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Zum Verständnis:
Es gibt Unternehmen/Kunden, die trotz der Zuordnung B2B, für uns in die duale Lizenzierungspflicht fallen.
Denn als privater Verbraucher zählen auch Unternehmen, in denen die Abfälle/Verpackungen typischer Weise wie in privaten Haushalten anfallen.